Pflegefinanzierung schweizweit auf neuen Beinen

Am 1. Januar 2011 tritt die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Sie führt in einer Reihe von Kantonen dazu, dass Personen, die zu Hause gepflegt werden, sich stärker an den Kosten beteiligen müssen.

Das revidierte und von Parlament und Bundesrat im Juni 2009 verabschiedete Bundesgesetz (KVG) regelt, wer welchen Anteil an die Pflegekosten bezahlt. Das betrifft die Krankenkassen, Kantone und Gemeinden und Versicherte, die der Pflege bedürfen. Wie viel die Pflege für die Versicherten kostet, hängt vom Pflegebedarf ab und vom Beitrag, der aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt wird. Die neuen Tarife treten in den meisten Kantonen sofort in Kraft (siehe separate Liste). Einige, wenige Kantone vollziehen die Angleichung innerhalb der nächsten drei Jahre, so viel Zeit hat der Gesetzgeber dafür eingeräumt.

Abrechnung pro 5 Minuten
Wird die Pflege beim Versicherten zu Hause erbracht, durch Spitex oder freiberufliche Pflegfachpersonen, richtet sich der Tarif zulasten der Krankenkasse nach folgenden drei Pflegemassnahmen: Grundpflege, Untersuchung/Behandlung sowie Bedarfsabklärung/Beratung. Abgerechnet wird pro 5 Minuten bei einem Minimum von 10 Minuten pro Einsatz.

Patientenbeitrag: bis maximal 20 Prozent trägt der Versicherte
Der Versicherte, der Pflege in Anspruch nimmt, bezahlt höchstens 20 Prozent dessen, was über die obligatorische Krankenkasse bezahlt wird, maximal CHF 15.95 pro Tag (oder CHF 5‘821.75 pro Jahr) bei der Pflege zu Hause (respektive CHF 21.60 pro Tag oder CHF 7‘884.– pro Jahr im Heim). Hinzu kommt wie bisher die übliche Kostenbeteiligung, die aus Franchise und Selbstbehalt besteht. Ob Versicherte diese neue Beteiligung tatsächlich bezahlen müssen, entscheidet der Kanton. Einige Kantone haben bereits bekannt gegeben, zur Förderung der Pflege zu Hause die Beteiligung der Versicherten bei Leistungen der Spitex entweder zu reduzieren (10 %) oder gleich ganz darauf zu verzichten (0%).

Auswirkungen je nach Kanton
Was die Neuordnung der Pflegefinanzierung somit für die Versicherten bedeutet, ist je nach Kanton unterschiedlich. In einer Reihe von Kantonen wird die Pflege zu Hause oder im Heim teurer. Übernimmt ein Kanton den vollen Versichertenbeitrag, ändert sich für den Versicherten bei der Spitex kaum etwas. Wenn pflegebedürftige Personen nicht genügend Mittel haben, um die neue Beteiligung oder auch hauswirtschaftliche Leistungen zu bezahlen, können wie bisher Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV sowie Hilflosenentschädigung beantragt werden. Gleichzeitig mit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung werden diese beiden Bereiche der Sozialversicherung ausgebaut.

Die Gründe für die Reform
In seiner Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung nennt der Bundesrat zwei Ziele, die bei der Reform im Vordergrund standen: «Zum einen soll die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmter Gruppen pflege-bedürftiger Personen entschärft werden, zum anderen geht es darum, die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernimmt, finanziell nicht zusätzlich zu belasten.